AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Mietvertrag wird zwischen E. Bernhard GmbH und dem/den im Mietvertrag genannten Mieter/Mietern abgeschlossen und unterliegt im Buchungsfall des österreichischen Rechts, Gerichtsstand LG Innsbruck. Dem gegenständlichen Mietvertrag liegen die nachstehenden AGB zugrunde; abweichende Vertragsbestimmungen des Mieters wie insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen entfalten keine Rechtswirksamkeit. Die E. Bernhard GmbH schuldet keine Reiseleistung und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Der/die MieterIn nehmen zur Kenntnis, dass mehrere Mieter sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrzeuglenker dem Vermieter für die Einhaltung des Mietvertrages solidarisch haften. Der/die MieterIn sind verpflichtet, einen im Mietvertrag genannten Lenker die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überbinden; sie haben den Vermieter für den Fall der Nichtüberbindung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Nachteile die daraus resultieren Schad- und klaglos zu halten. Der/die MieterIn tragen auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Lenkern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung & in der physischen wie psychischen Tauglichkeit sind.

Die Allgemeinen Reisebedingungen 1993 [ARB92] sowie das Pauschalreisegesetz [PRG] sowie deren Vertraglichen Bestandteile finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Die Anmiete eines Wohnmobiles liegt ein Mietvertrag zugrunde und keine gebündelten Leistungen. Der/Die MieterIn gestaltet seine Reise/Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

Der/Die MieterIn ist zum sach- und vereinbarungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges laut Bedienungsanleitung des Herstellers verpflichtet; er wird die Angaben und Weisungen des Vermieters berücksichtigen Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der/die MieterIn verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet. Weitervermietung, Verleih, gewerbliche Personenbeförderung sowie Fahrschulübungen o.ä. sind untersagt. Der/Die MieterIn hat allfällige von ihm transportierte Ladung so zu verwahren oder durch geeignete Mittel zu sichern, dass sie den im normalen Betrieb auftretenden Kräften standhält. Die einzelnen Teile der Ladung müssen daher so verstaut und/oder gesichert werden, dass sie sich in ihrer Lage zueinander und in ihrer Lage zur Karosserie des Fahrzeuges nicht oder nur geringfügig verändern können. Der sichere Betrieb des Fahrzeuges muss jederzeit gewährleistet sein; es ist dafür Vorsorge zu treffen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Der Vermieter bietet dem Mieter bei Abschluss des Mietvertrages ein Ladegutsicherungspaket („Safety Package“) gegen Aufpreis an. Nimmt der Mieter dieses Anbot nicht an, hat er selbst für geeignete Hilfsmittel zur Ladegutsicherung zu sorgen. Der/Die MieterIn haftet jedenfalls für die ordnungsgemäße Verwendung des Ladegutssicherungspaketes; wird das Ladegutsicherungspaket beschädigt, ist eine weitere Verwendung untersagt. Schäden, welcher Art auch immer, und durch wen auch immer, sind vom MieterIn zu ersetzen.

Der/Die MieterIn verpflichtet sich, das Fahrzeug entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen etc.) insbesondere unter Beachtung der StVO, der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und der (Sonder-)Bestimmungen anderer Staaten sowie der Länder und Gemeinden zu verwenden. Dies erfordert insbesondere einen bis zum Mietende in Österreich und in allen Staaten, in denen das Fahrzeug bewegt wird, gültigen Führerschein. All dies liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Mieters. Der/Die MieterIn ist nicht berechtigt, mit dem Fahrzeug andere Fahrzeuge welcher Art immer, abzuschleppen; im Fall der Verletzung dieser Bestimmung haftet der Mieter für alle dem Vermieter daraus resultierenden Nachteile.

Das Mindestalter Der/Die MieterIn und der Fahrer beträgt 18 Jahre. Führerscheinklasse B für alle Modelle mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500kg. Fahrer und Führerschein der Klassen B müssen mindestens 1 Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis sein. Ausnahmen erfordern die Schriftform. Bei Antritt der Miete/Reise muss ein gültiger Führerschein vorhanden sein.

Nach Zusendung der Auftragsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Mietpreises innerhalb von 7 Werktagen an die E. Bernhard GmbH zu entrichten. Trifft die Anzahlung nicht innerhalb einer Nachfrist von 7 Tagen ein, kann die Firma E. Bernhard GmbH die Reservierung aufheben. Die Fahrzeugbuchung ist für beide Seiten verbindlich, sobald die Auftragsbestätigung unterschrieben vom Mieter retourniert wurde oder wenn vom Mieter die vereinbarte Anzahlung bei der E. Bernhard GmbH eingegangen ist. Sollte der Mietvertrag online gebucht worden sein und eine Kreditkarte als Sicherheit hinterlegt oder der Gesamtbetrag überwiesen worden sein, entfällt die Anzahlung im oben genannten Punkt.

Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:

Stornierungen können bis zu 60 Tage vor dem geplanten Mietbeginn kostenfrei vorgenommen werden, wobei eine vollständige Rückerstattung des bezahlten Preises gewährt wird. Sollte die Stornierung bis zu 14 Tage vor Mietbeginn erfolgen, wird ein Gutschein in voller Höhe des ursprünglich gezahlten Betrags ausgestellt. Für Stornierungen, die weniger als 14 Tage vor dem Mietbeginn eingereicht werden, erhält der Mieter einen Gutschein, der 50% des Reisepreises entspricht. Falls das Fahrzeug am Tag der Abholung nicht abgenommen bzw. abgeholt werden, wird der gesamte Mietpreis (100%) als Stornogebühr fällig. Um eine Stornierung vorzunehmen, ist eine schriftliche Mitteilung per E-Mail erforderlich, die eindeutig als solche gekennzeichnet sein muss. Die Stornogebühren werden ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung berechnet. Wir raten unseren Kunden, eine Reisekosten-Rücktrittversicherung abzuschließen oder unser Urlaubs-Schutz-Paket in Anspruch zu nehmen Sollte der Mieter seine Reise vorzeitig beenden, besteht kein Anspruch auf eine Rückerstattung des Mietpreises.

Der Mietvertrag kann bis zu 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn kostenlos umgebucht werden – sofern freie Kapazitäten verfügbar sind. Für spätere Umbuchungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 49 EUR erhoben.

Bei einer Stornierung nach einer Umbuchung basieren eventuelle Stornogebühren auf dem ursprünglichen Mietvertrag. Umbuchungen, die nach dem Zeitraum für kostenfreie Stornierungen vorgenommen werden, unterliegen den oben genannten Stornierungsbedingungen und erfordern eine entsprechende Neubuchung.

Die Firma E. Bernhard GmbH ist berechtigt, nach sorgfältiger und ausgiebiger Prüfung eine Übergabe des Fahrzeuges zu verweigern, wenn sich bei der Übergabe herausstellen sollte, dass der Mieter zum Führen des Fahrzeuges völlig ungeeignet erscheint, zum Beispiel bei massiver Alkoholisierung.

Schäden, die während der Mietzeit bei vertragsmäßiger Nutzung entstehen, trägt der Mieter bis zu EUR 1.500, — pro Schadensfall. Der Selbstbehalt kann nicht ausgeschlossen werden. Unsere Fahrzeuge sind bei der Garanta Versicherungs-AG KFZ-Haftplicht mit einem Selbstbehalt von € 300.- und KFZ-Vollkasko, mit einem Selbstbehalt von € 1.500.-, versichert. Durch Abschluss des “Urlaubschutzpaketes” vermindert sich die Selbstbeteiligung einmalig auf EUR 500, –. Der Vermieter ist berechtigt, die fällige Schadensreparatur auf Basis eines Kostenvoranschlages abzurechnen. Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadensfeststellung legt die Firma E. Bernhard GmbH dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst einen Kostenvoranschlag bzw. eine Musterrechnung vor. Der Kunde kann auf eigene Rechnung jederzeit ein Gutachten, durch einen beeideten Sachverständigen, in Auftrag geben. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahrtuntüchtigkeit, entfällt die Haftungsbeschränkung. Diese entfällt auch, wenn zum Beispiel grob fahrlässig die erlaubte Durchfahrtshöhe missachtet und daher ein Dachschadenverursacht wird. Alle Fahrzeuge haben einen Aufkleber mit Höhe und Breite des Wohnmobiles. Die Markise ist nachts, bei Verlassen des Fahrzeuges und bei Wind, Sturm und Regen einzufahren. Markisenschäden sind von der Versicherung nicht gedeckt. Die Haftungsbeschränkung gilt weiteres nicht für Schäden, die eine durch Bedienungsfehler, Fehlbetankung, vom Mieter verschuldete Bremsmanöver, unsachgemäße Handhabung von Schneeketten, Gepäckträgern und Zubehör, unsachgemäßer Beladung, Fahrten abseits befestigter Straßen, Nichtverschließen von Verdecken/Fenstern bei Regen und Wind, sowie bei ungenügender Fahrzeugsicherung (unverschlossenes Fahrzeug, Stecken-Lassen des Schlüssels) u.ä. eintreten. Ebenso wenig gilt sie für vom Mieter und seinen Beifahrern verursachte Beschädigungen oder Verschmutzungen des Fahrzeuginnenraumes (wie z.B. Brandlöcher in den Sitzen udgl.) oder die Kosten der Ersatzbeschaffung verlorener Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere. In all diesen Fällen bleibt sohin – trotz vertraglich vereinbarter Haftungsbeschränkung – die Haftung des Mieters i.S. der obigen Bestimmung hinsichtlich des gesamten Schadens aufrecht. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln, und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen.

Sofern nicht im Einzelfall anderes ausdrücklich vereinbart, haftet der/die MieterIn gegenüber dem Vermieter für alle Schäden am Fahrzeug und dessen Einrichtungen bzw. für den Verlust (Diebstahl u.ä.) des Fahrzeuges (und dessen Einrichtungen), soweit diese Schäden bzw. der Verlust zwischen der Übernahme des Fahrzeuges durch ihn und der Rückstellung desselben eingetreten sind. Diese Haftung ist nicht an ein Verschulden des Mieters an dem eingetretenen Schaden gebunden. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es Übernommen hat (vorbehaltlich der für Mietdauer und zurückgelegte Kilometerleistung üblichen Abnützung).

Die Haftungsbeschränkung setzt auch beifolgende Punkte aus:

  • Schäden vom Mieter oder eingetragenen Fahrer grob fahrlässig oder durch Vorsatz verursacht wurden;
  • der Lenker des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt nicht über eine gültige Lenkerberechtigung verfügte oder die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch Alkohol, Drogen oder durch einen anderen sonstigen Zustand die Reaktionsfähigkeit des Lenkers beeinträchtigt war (z.B. Ermüdung, Erkrankung, etc.);
  • das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt nicht gemäß den Nutzungsbedingungen des vorliegenden Mietvertrags genutzt wurde;
  • der Lenker seiner Verpflichtung im Falle eines Unfalles oder Schadens nicht bzw. nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt
  • der Mieter oder der eingetragene Fahrer, Unfallflucht begangen hat;
  • der Schaden nicht während der vereinbarten Mietvertragsdauer eingetreten ist (also insbesondere bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges oder außerhalb der Geschäftszeiten);
  • der Schaden während einer unberechtigten Auslandsfahrt entstanden ist;
  • Schäden durch eine unsachgemäße Beladung des Fahrzeuges, z.B. durch Ladegut oder Überladung entstanden sind, sowie Schäden an der Innenausstattung des Fahrzeuges;
  • Schäden die infolge nicht ausreichend gesichertere Ladung oder durch unsachgemäße Anbringung von Zubehör bzw. unpassendes Zubehör entstehen;
  • Schäden und ursächlich damit verbundene Folgeschäden an PKW/LKW-Aufbauten (Plane, Spiegel, Kofferaufbau, Ladebordwand, Klimaanlage, SAT Schüssel, Solarpanel sowie dgl. Zubehör), Reifen und Felgen, sowie am Fahrzeugunterboden und Cabrio Dächern auftreten;
  • bei Diebstahl die Fahrzeugschlüssel vom Mieter nicht retourniert werden können;
  • bei Verlust von Fahrzeugdokumenten
  • Schäden verursacht werden, die im Zuge des Transports des Fahrzeuges mit anderen Verkehrs- bzw. Beförderungsmitteln entstanden sind (z.B. auf Autoreisezügen, Fährschiffen, o.ä.)

Der/die MieterIn ist verpflichtet, das Fahrzeug in ordnungs- und vereinbarungsgemäßen Zustand unter Berücksichtigung allenfalls im Mietvertrag bereits genannter Mängel zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zurückzustellen; das Fahrzeug muss voll aufgetankt sein. Die Rückstellung des Fahrzeuges hat – sofern im Mietvertrag nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde – in Anwesenheit des Vermieters zu erfolgen. Stellt der Mieter das Fahrzeug ohne Anwesenheit des Vermieters zurück, trägt er die Gefahr für das Fahrzeug bis zur tatsächlichen Inbesitznahme durch den Vermieter. Der/die MieterIn hat dem Vermieter alle aus der vereinbarungswidrigen Rückstellung des Fahrzeuges entstehende Schäden bzw. Nachteile zu ersetzen. Sofern der Mieter das Fahrzeug nicht in Anwesenheit des Vermieters zurückstellt, wird es vom Vermieter mit dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Überprüfung und Schadensfeststellung in den Besitz rückübernommen. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter bei Rückstellung eines nicht vollgetankten Fahrzeuges, die Treibstoffkosten laut den jeweils im Mietvertrag ausgewiesenen Preisen pro Liter Treibstoff sowie eine Tankpauschale zu verrechnen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzustellen; dies ist wesentlich, weil die Fahrzeuge laufend im Einsatz und bereits im Vorhinein weitervermietet sind. Der Mieter wird dem Vermieter daher über eine beabsichtigte allfällige spätere Rückstellung des Fahrzeuges umgehend (im Vorhinein) informieren. Eine Verlängerung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter möglich. Der Vermieter ist berechtigt, ein Mietentgelt laut Stammtarif (der auch vom Mietzins laut Mietvertrag abweichen kann) für den zusätzlichen Gebrauch des Fahrzeuges in Rechnung zu stellen; die Anwendung eines allenfalls höheren Stammtarifes ist unter anderem deshalb gerechtfertigt, weil ein erheblich zusätzlicher Manipulationsaufwand für die Erfüllung anderer Mietverträge, für die das Fahrzeug bei fristgerechter Rückstellung vorgesehen war, entsteht. An Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Übergabe oder Rücknahme von Fahrzeugen. Der Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Fahrzeug vor Rückstellung zu reinigen bzw. so zurückzustellen wie Übernommen; im Fall einer erheblichen über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschmutzung ist der Vermieter aber berechtigt, dem Mieter zusätzliche Reinigungskosten dieses Vertrages in Rechnung zu stellen. Aufgrund von Fehl- oder Nichtfunktion zusätzlicher Einbauten wie Standklimaanlagen, SAT TV, Cameras, Navis, etc., die ohnehin meist durch Fehlbedienung verursacht werden, können gegenüber dem Vermieter keine Regressforderungen gestellt werden.

Im Fall der Beteiligung an einem Verkehrsunfall hat der/die MieterIn alles zu unternehmen, was zur Klärung des Tatbestandes dienlich ist. Der Mieter hat Namen und Adressen der Unfallbeteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten, den Vermieter ehestmöglich telefonisch, per Telefax oder per E-Mail zu verständigen und dessen Weisungen einzuholen. Der/die MieterIn hat ferner bei Unfällen, aber auch bei Beschädigung des Fahrzeuges durch Fremdverschulden, Verlust oder Diebstahl des Fahrzeuges, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel, jeweils sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und Anzeige zu erstatten; eine Durchschrift der Anzeige ist dem Vermieter auszufolgen.

Der/die MieterIn ist nicht berechtigt, einen Anspruch Dritter ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges ist eine vollständige Schadensmeldung in Form eines europäischen Unfallberichtes, unter Angabe des Sachverhaltes (dieser ist auf Verlangen, über die standardisiert vorgesehenen Angaben hinaus, auch in Form einer detaillierten Schilderung des Unfallherganges schriftlich mitzuteilen) inklusive allfälliger Unfallzeugen, des Unfallgegners, dessen Haftpflichtversicherung, etc. vom Lenker unterschrieben, bei der Firma E. Bernhard GmbH abzugeben.

Wenn auch nur einer der vorgenannten Punkte nicht eingehalten wird, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor und es treten somit auch die Haftungsbeschränkungen außer Kraft (siehe Punkt 4.) Die Nichteinhaltung dieser Punkte kann auch dazu führen, dass eine Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers eintritt. Tritt Leistungsfreiheit ein, ist der Mieter dem Vermieter für alle entstandenen Schäden ersatzpflichtig.

Der Mieter verpflichtet sich:

  • das Wohnmobil sorgsam zu behandeln
  • eventuelle Schäden dem Vermieter gegenüber so gering als möglich zu halten bzw. alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Folgeschäden zu vermeiden
  • Betriebsanleitungen und technische Vorschriften genauestens zu befolgen
  • alle 1500 KM Reifendruck, Kühlwasser und Ölstand zu kontrollieren und ggf. aufzufüllen
  • die ungewohnten Fahrzeugabmessungen zu beachten
  • besonders die Höhe und das zulässige Gesamtgewicht zu beachten
  • Zurücksetzen und Rangieren nur mit einer Hilfsperson vorzunehmen
  • sich über Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits-und Verkehrsvorschriften des jeweiligen Landes zu informieren und diese einzuhalten.
  • Im Fahrzeug NICHT ZU RAUCHEN! Die Rückgabe eines „verrauchten“ Fahrzeugs kann eine Vertragsstrafe von bis zu EUR 1.500, — nach sich ziehen.
  • bei der Mitnahme von Haustieren – die vom Vermieter genehmigt werden muss – diese artgerecht zu halten und von den Polstern fernzuhalten. Eine ungenehmigte Mitnahme – da möglicherweise ein für Allergiker bestimmtes Fahrzeug dann für diese nicht mehr zu gebrauchen ist, oder ein eindeutiger Nachweis unsererseits, dass sich ein Haustier im Bett aufgehalten hat, kann eine Vertragsstrafe für den Mieter von bis zu EUR 1.500, –. nach sich ziehen

Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Mieter haftet dieser für etwaige Schadenersatzforderungen.

Kann das gebuchte Fahrzeug von der Firma E. Bernhard GmbH nicht bereitgestellt werden, so behält sich die Firma E. Bernhard GmbH das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Entstehen durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeuges höhere Nebenkosten, wie Fähr- und Mautgebühren oder Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters.

Auslandsfahrten innerhalb EUROPA (geografischer Sinn) sind erlaubt. Fahrten außerhalb EUROPAS sind weder erlaubt noch versichert. In Absprache mit dem Vermieter können aber auch solche Reisen arrangiert werden. Hier ist ein spezieller Versicherungsschutz erforderlich und eine schriftliche Ausnahmegenehmigung muss durch den Vermieter erstellt werden. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Bei Fahrrädern am Heck ist in bestimmten Ländern eine Warntafel anzubringen.

Der Mieter ist nicht berechtigt, den Vermieter rechtsgeschäftlich zu vertreten; es ist dem Mieter dementsprechend auch nicht gestattet, eigenmächtig, d.h. ohne Einholung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters, Reparaturarbeiten am Fahrzeug in Auftrag zu geben.

Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Mitarbeiter des Vermieters nicht berechtigt sind, mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag zu schließen. Für Änderungen und Ergänzungen sind Ihre Ansprechpersonen: Seissl Bernhard und Scherer Benjamin, BA.

Unser Unternehmen nimmt den Schutz Ihrer Daten ernst und möchte, dass sich jeder Kunde beim Besuch unserer Geschäftsräume wohl fühlt. Der Schutz der individuellen Privatsphäre bei der Verarbeitung persönlicher Daten ist für uns ein wichtiges Anliegen, das wir bei unseren Geschäftsprozessen mit hoher Aufmerksamkeit berücksichtigen.

Datenschutzrechte des Kunden und Kontaktdaten
Sie können von uns jederzeit Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten erhalten (Art. 15 DSGVO), deren Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) verlangen sowie Ihr Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) geltend machen. Ferner können Sie Ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft ändern oder widerrufen (Art. 21 DSGVO). Wir bitten um Verständnis, dass Datenverarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, hiervon nicht betroffen sind.

Wer sind wir und wie erreichen Sie uns
E. Bernhard GmbH, Antlassweg 1, A-6336 Langkampfen, FN 164413i
Datenschutzmanager: Scherer Benjamin, BA – dsgvo@auto-bernhard.at; Bei Rückfragen erreichen Sie uns unter der Tel. Nr.: +435332 88 113 Für die Geltendmachung Ihrer Rechte ist jedoch eine Identitätsfeststellung von Nöten, welche nur durch E-Mail oder einen persönlichen Besuch einwandfrei möglich ist. Kontaktieren Sie bitte den Datenschutzmanager, sofern dieser nicht zur Verfügung steht, wird Sie dessen Stellvertreter oder ein von ihm Beauftragter kontaktieren.

Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet (Art der Verarbeitung: Erheben, Speichern, Nutzen, Übermitteln, Löschen)
Wie verarbeiten die von Ihnen angegebenen bzw. übermittelten personenbezogene Daten insbesondere: Namen, Anschrift, Telefon, Fax, Mail, Geburtsdatum, , Führerschein, Passport/Personalausweiß, Hobbies u.ä.

A. Datenverarbeitung zur Vertragsabwicklung
Die Datenverarbeitung, der von Ihnen bekanntgegebenen personenbezogenen Daten in Verbindung mit den technischen Daten Ihres Fahrzeuges, durch uns oder einen von uns beauftragten Dienstleister (z.B.: Steuerberater, Vertriebspartner, Druckagenturen oder Ähnliche), ist zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses (z.B.: Service, Kaufvertrag, Probefahrt, Leasingverträge, Kreditverträge, Übermittlung an Garantiegeber, Importeur, Leasinggeber, Finanzinstitute, Versicherungen und an Sachverständige sowie zu ähnlichen Zwecken) erforderlich. Ihre Daten werden an einem einheitlichen Stichtag gelöscht, sobald sie für vorgenannten Zwecke und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten nicht mehr benötigt werden.

B. Datenverarbeitung zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten
Die Datenverarbeitung, der von Ihnen bekanntgegebenen personenbezogenen Daten in Verbindung mit den technischen Daten Ihres Fahrzeuges, durch uns oder einem von uns beauftragten Dienstleister (z.B.: Vermietstationen oder Ähnliche), ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung von gesetzlichen Pflichten (Z.B.: zur Einhaltung von Vorhaltefristen gegenüber dem Finanzamt, Auskünfte gegenüber Behörden und Gerichten sowie zu ähnlichen Zwecken) erforderlich. Ihre Daten werden an einem einheitlichen Stichtag gelöscht, sobald sie für vorgenannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.

C. Datenverarbeitung für berechtigte Interessen
Die Datenverarbeitung, der von Ihnen bekanntgegebenen personenbezogenen Daten in Verbindung mit den technischen Daten Ihres Fahrzeuges, durch uns oder ein von uns beauftragter Dienstleister (z.B Vermietstationen oder Ähnliche), ist weiters im Rahmen von berechtigten Interessen gesetzlich gedeckt. Berechtigte Interessen sind vor allem dafür bestimmt, das tägliche Geschäft aufrecht zu erhalten sowie unsere Leistungen zur vollen Kundenzufriedenheit zu erfüllen. Man unterscheidet zwischen berechtigten Interessen von Kunden und jenen des Unternehmens. Als berechtigtes Interesse von Kunden und des Unternehmens ist im Besonderen die weitere Kundenverwaltung nach Vertragserfüllung, zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der internen Prozesse, sowie Informationsschreiben zu ergänzenden Leistungen bereits erworbener Produkte und Dienstleistungen zu nennen. Gegen die berechtigten Interessen kann immer widerrufen werden.

Ich habe den Inhalt der Punkte A bis C sowie meine Rechte gelesen und verstanden. Ohne diese Daten ist es uns nicht möglich den Vertrag mit Ihnen zu erfüllen. Falls Sie uns eine Datenänderung bekanntgeben, ist dies als konkludente Erweiterung der Einwilligung zu verstehen.

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Stand: 26.03.2024